SATZUNG DES ANGELVEREIN BAD KLOSTERLAUSNITZ 1990 e.V.
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR, MITGLIEDSCHAFT IN ANDEREN VEREINEN
1. Der Verein führt den Namen "Angelverein 1990" e.V. - Bad Klosterlausnitz und hat seinen Sitz in Bad Klosterlausnitz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadtroda unter der Nummer 115 eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist Mitglied im "Landesanglerverband Sachsen - Anhalt e.V. im Deutschen Anglerverband e.V.".
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere alle Formen des Angelns entsprechend der Gewässerordnung und geltenden Fischergesetze, einen spezifischen Beitrag zu Natur- und Umweltschutz zu leisten, unter der Verwirklichung des Grundsatzes der Einheit von Biotop- und Artenschutz und die Erhaltung und Pflege der Gewässer und Hege der Fischbestände. 3. Zur Verwirklichung dieser Ziele arbeitet der Verein in den Vereinen und Verbänden deren Mitglied er ist. Er hält Verbindung zu kommunalen Einrichtungen und allen sonstigen Organisationen, die sich für Umwelt- und Naturschutz und für den Sport einsetzen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein führt als Mitglieder:
1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
2) Kinder und Jugendliche
3) Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist; b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat; c) durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 4 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten
a) Bericht des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr;
c) Veranstaltungskalender;
d) Haushaltsvoranschlag;
e) Anträge;
f) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt (Enthaltungen zählen nicht mit)
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 6 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden;
der/dem 2. Vorsitzenden;
dem/der Schatzmeister/in;
dem/der Schriftführer/in;
dem/der Gewässerwart/in;
dem/der Sportwart/in;
dem/der Jugendwart/in;
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
6. Desweiteren werden für die Wahlperiode 2 Kassenprüfer gewählt.
§ 7 EIGENSTÄNDIGKEIT DER VEREINSJUGEND
1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
2. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuß. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muß.
§ 8 ORDNUNGEN
1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung.
3. Außerdem sind Gewässer- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände und das derzeitig gültige Fischeigesetz für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
4. Die unter 1, 2 und 3. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.
§ 9 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Bad Klosterlausnitz die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.